AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Messe- und Ausstellungsbauleistungen

R&P-MESSEBAUNETZWERK


1. Allgemeines

Mit der Auftragsbestätigung des R&P-MESSEBAUNETZWERK werden die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.


2. Angebot und Obliegenheiten des Auftraggebers

a) Angebot und Vertragsabschluss

Angebote des R&P-MESSEBAUNETZWERK sind für die Dauer von vier Wochen verbindlich.
Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch das R&P-MESSEBAUNETZWERK zustande.

b) Planungsunterlagen

Im Angebot ist die Erstellung einer Grundrissplanung des Messestandes enthalten.

Nach Auftragserteilung sind dem R&P-MESSEBAUNETZWERK folgende Unterlagen spätestens 12 Wochen vor Messebeginn zur Verfügung zu stellen:

  • Hallenpläne

  • Standflächenbestätigung

  • Exponatenlisten

Bei kürzeren Vorbereitungszeiten bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. In diesem Fall können entsprechende Zuschläge auf die angebotenen Leistungen berechnet werden.


3. Preise

a) Preisstellung

Alle Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich:

  • Verpackung

  • Transportkosten

  • Zoll

  • Versicherung

  • gesetzlicher Mehrwertsteuer

b) Preisanpassungen

Das R&P-MESSEBAUNETZWERK ist nach Vertragsabschluss zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn:

  • sich Preise für Rohstoffe oder Hilfsstoffe (z. B. Energie) erheblich erhöhen,

  • auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen an Mengen, Maßen oder Ausführungen erfolgen,

  • sich Steuern, Abgaben oder gesetzliche Kostenbestandteile erhöhen.


4. Lieferung und Lieferfristen

a) Liefertermin

Maßgeblich für den Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung festgelegte Zeitpunkt.

b) Verzögerungen

Lieferverzögerungen aufgrund von Umständen, die das R&P-MESSEBAUNETZWERK nicht zu vertreten hat, insbesondere:

  • Betriebsstörungen

  • Streik oder Aussperrung

  • höhere Gewalt

berechtigen nicht zu Schadensersatz- oder Regressansprüchen des Auftraggebers.


5. Abnahme

a) Abnahme des Messestandes

Die Abnahme erfolgt mit der Übergabe des Messestandes an den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Inanspruchnahme des Standes.

Dies gilt ebenfalls für sämtliches bereitgestelltes Messezubehör, insbesondere:

  • Mietmöbel

  • Bodenbeläge

  • Sonderausstattungen

b) Vertragsänderungen

Mit der vorbehaltlosen Abnahme gelten auch vorher vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags als genehmigt.

c) Mängelvorbehalte

Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel sind schriftlich bei Abnahme zu erklären.


6. Gefahrübergang

a) Gefahrtragung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, auch bei Teillieferungen.

b) Teillieferungen

Teillieferungen sind zulässig.

c) Haftung für Exponate

Für Beschädigung oder Diebstahl von Exponaten durch Dritte übernimmt das R&P-MESSEBAUNETZWERK keine Haftung.


7. Haftung

a) Haftungsumfang

Das R&P-MESSEBAUNETZWERK haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden.

b) Haftung von Erfüllungsgehilfen

Die Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen richtet sich nach den vorstehenden Regelungen.


8. Gewährleistung und Mängelrüge

a) Nachbesserung

Bei berechtigten Mängeln ist das R&P-MESSEBAUNETZWERK zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

b) Minderung

Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unmöglich, kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung des Preises verlangen.

c) Mängelanzeige

Offensichtliche Mängel müssen bei der Abnahme gerügt werden.

Später auftretende Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

d) Zulässige Abweichungen

Zumutbare Abweichungen hinsichtlich:

  • Form

  • Maß

  • Farbe

  • Materialbeschaffenheit

stellen keinen Mangel dar.

e) Fremdleistungen

Für Leistungen von Drittunternehmen (Full-Service-Leistungen) wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, dem Auftragnehmer ist ein Auswahlverschulden nachzuweisen.


9. Rücktritt

a) Rücktritt des Auftraggebers

Tritt der Auftraggeber nach Auftragserteilung vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, 100 % der Auftragssumme als pauschale Entschädigung zu zahlen.

Bereits erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten.

b) Schadensnachweis

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

c) Rücktritt des Auftragnehmers

Das R&P-MESSEBAUNETZWERK ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers bestehen.


10. Eigentumsvorbehalt

Bei Kaufständen bleibt das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises beim R&P-MESSEBAUNETZWERK.


11. Urheberrecht

Alle vom R&P-MESSEBAUNETZWERK erstellten:

  • Entwürfe

  • Planungen

  • Designkonzepte

unterliegen dem Urheberrecht.

Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder Nutzung durch Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

Das R&P-MESSEBAUNETZWERK ist berechtigt, die erbrachten Leistungen zu Referenz- und Werbezwecken zu dokumentieren und zu veröffentlichen.


12. Lagerung

Die Lagerung von Messeständen zur späteren Wiederverwendung wird gesondert berechnet.

Dies gilt ebenfalls für:

  • Wartung

  • Instandhaltung

  • Renovierungsarbeiten


13. Zahlung

a) Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt:

  • 50 % Anzahlung bei Auftragsbestätigung

  • 50 % bei Standübergabe bzw. Lieferung

Die Zahlung erfolgt ohne Abzug.

b) Vorauszahlung

Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers kann das R&P-MESSEBAUNETZWERK die vollständige Vorauszahlung des Auftragswertes verlangen.

c) Zusatzleistungen

Nach Vertragsabschluss entstehende Mehraufwendungen, Überstunden oder Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

d) Fremdleistungen

Im Auftrag des Auftraggebers beschaffte Leistungen Dritter, insbesondere:

  • Strom

  • Wasser

  • Parkausweise

  • technische Anschlüsse

werden gesondert in Rechnung gestellt.

e) Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen Forderungen des R&P-MESSEBAUNETZWERK ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Heilbronn, sofern gesetzlich zulässig.


15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.