
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Messe- und Ausstellungsbauleistungen
R&P-MESSEBAUNETZWERK
1. Allgemeines
Mit der Auftragsbestätigung des R&P-MESSEBAUNETZWERK werden die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Angebot und Obliegenheiten des Auftraggebers
a) Angebot und Vertragsabschluss
Angebote des R&P-MESSEBAUNETZWERK sind für die Dauer von vier Wochen verbindlich.
Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch das R&P-MESSEBAUNETZWERK zustande.
b) Planungsunterlagen
Im Angebot ist die Erstellung einer Grundrissplanung des Messestandes enthalten.
Nach Auftragserteilung sind dem R&P-MESSEBAUNETZWERK folgende Unterlagen spätestens 12 Wochen vor Messebeginn zur Verfügung zu stellen:
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Hallenpläne
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Standflächenbestätigung
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Exponatenlisten
Bei kürzeren Vorbereitungszeiten bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. In diesem Fall können entsprechende Zuschläge auf die angebotenen Leistungen berechnet werden.
3. Preise
a) Preisstellung
Alle Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich:
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Verpackung
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Transportkosten
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Zoll
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Versicherung
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gesetzlicher Mehrwertsteuer
b) Preisanpassungen
Das R&P-MESSEBAUNETZWERK ist nach Vertragsabschluss zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn:
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sich Preise für Rohstoffe oder Hilfsstoffe (z. B. Energie) erheblich erhöhen,
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auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen an Mengen, Maßen oder Ausführungen erfolgen,
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sich Steuern, Abgaben oder gesetzliche Kostenbestandteile erhöhen.
4. Lieferung und Lieferfristen
a) Liefertermin
Maßgeblich für den Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung festgelegte Zeitpunkt.
b) Verzögerungen
Lieferverzögerungen aufgrund von Umständen, die das R&P-MESSEBAUNETZWERK nicht zu vertreten hat, insbesondere:
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Betriebsstörungen
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Streik oder Aussperrung
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höhere Gewalt
berechtigen nicht zu Schadensersatz- oder Regressansprüchen des Auftraggebers.
5. Abnahme
a) Abnahme des Messestandes
Die Abnahme erfolgt mit der Übergabe des Messestandes an den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Inanspruchnahme des Standes.
Dies gilt ebenfalls für sämtliches bereitgestelltes Messezubehör, insbesondere:
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Mietmöbel
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Bodenbeläge
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Sonderausstattungen
b) Vertragsänderungen
Mit der vorbehaltlosen Abnahme gelten auch vorher vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags als genehmigt.
c) Mängelvorbehalte
Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel sind schriftlich bei Abnahme zu erklären.
6. Gefahrübergang
a) Gefahrtragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, auch bei Teillieferungen.
b) Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig.
c) Haftung für Exponate
Für Beschädigung oder Diebstahl von Exponaten durch Dritte übernimmt das R&P-MESSEBAUNETZWERK keine Haftung.
7. Haftung
a) Haftungsumfang
Das R&P-MESSEBAUNETZWERK haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden.
b) Haftung von Erfüllungsgehilfen
Die Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen richtet sich nach den vorstehenden Regelungen.
8. Gewährleistung und Mängelrüge
a) Nachbesserung
Bei berechtigten Mängeln ist das R&P-MESSEBAUNETZWERK zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
b) Minderung
Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unmöglich, kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung des Preises verlangen.
c) Mängelanzeige
Offensichtliche Mängel müssen bei der Abnahme gerügt werden.
Später auftretende Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
d) Zulässige Abweichungen
Zumutbare Abweichungen hinsichtlich:
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Form
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Maß
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Farbe
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Materialbeschaffenheit
stellen keinen Mangel dar.
e) Fremdleistungen
Für Leistungen von Drittunternehmen (Full-Service-Leistungen) wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, dem Auftragnehmer ist ein Auswahlverschulden nachzuweisen.
9. Rücktritt
a) Rücktritt des Auftraggebers
Tritt der Auftraggeber nach Auftragserteilung vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, 100 % der Auftragssumme als pauschale Entschädigung zu zahlen.
Bereits erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten.
b) Schadensnachweis
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
c) Rücktritt des Auftragnehmers
Das R&P-MESSEBAUNETZWERK ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers bestehen.
10. Eigentumsvorbehalt
Bei Kaufständen bleibt das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises beim R&P-MESSEBAUNETZWERK.
11. Urheberrecht
Alle vom R&P-MESSEBAUNETZWERK erstellten:
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Entwürfe
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Planungen
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Designkonzepte
unterliegen dem Urheberrecht.
Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder Nutzung durch Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
Das R&P-MESSEBAUNETZWERK ist berechtigt, die erbrachten Leistungen zu Referenz- und Werbezwecken zu dokumentieren und zu veröffentlichen.
12. Lagerung
Die Lagerung von Messeständen zur späteren Wiederverwendung wird gesondert berechnet.
Dies gilt ebenfalls für:
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Wartung
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Instandhaltung
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Renovierungsarbeiten
13. Zahlung
a) Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt:
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50 % Anzahlung bei Auftragsbestätigung
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50 % bei Standübergabe bzw. Lieferung
Die Zahlung erfolgt ohne Abzug.
b) Vorauszahlung
Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers kann das R&P-MESSEBAUNETZWERK die vollständige Vorauszahlung des Auftragswertes verlangen.
c) Zusatzleistungen
Nach Vertragsabschluss entstehende Mehraufwendungen, Überstunden oder Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
d) Fremdleistungen
Im Auftrag des Auftraggebers beschaffte Leistungen Dritter, insbesondere:
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Strom
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Wasser
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Parkausweise
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technische Anschlüsse
werden gesondert in Rechnung gestellt.
e) Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des R&P-MESSEBAUNETZWERK ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Heilbronn, sofern gesetzlich zulässig.
15. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.